Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Wilhelm Wagner GmbH & Co. KG

 


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich  

 

Unsere Einkaufsbedingungen geltend ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

 
§ 2 Angebot — Angebotsunterlagen


An unsere Bestellung bzw. unseren Auftrag halten wir uns zwei Wochen gebunden. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

 

 
§ 3 Preise -  Zahlungsbedingungen


Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, muss aber in der uns erteilten Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung für jede Bestellung getrennt unter Angabe unserer Bestellnummer bei uns einzureichen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung — die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
Rechnungen werden von uns, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 8 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto, und innerhalb von 30 Tagen netto bezahlt, jeweils gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfange zu.

 

 
§ 4 Lieferzeit


Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

 
§ 5 Gefahrenübergang — Dokumente


Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen bei der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
Der Lieferant hat jeder Lieferung die nach den einschlägigen Bestimmungen (EG- Maschinenrichtlinie Gerätesicherheitsgesetz Produkthaftungsgesetz etc.) notwendigen technischen Dokumentationen; insbesondere Werkszeugnisse, Betriebs- und Reparaturanleitungen der  Hersteller- bzw. Konfirmitätserklärungen beizufügen.
 


§ 6 Gewährleistung


Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorschriften (z. B. der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes) entsprechen, sowie die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Er steht ferner für die Güte des verwendeten Materials, die fachgerechte Konstruktion und Ausführung der von ihm gelieferten Ware sowie für die angegebene oder vereinbarte Leistung ein.
Im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu  verlangen.
In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
 




§ 7 Produkthaftung –Freistellung Haftpflichtversicherungsschutz


Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, und er im Außenverhältnis selbst haftet.
 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß § 683, 670BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden — pauschal — zu unterhalten. Der Abschluss und die Fortführung der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
 




§ 8 Schutzrechte


Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten — ohne Zustimmung des Lieferanten — irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

 
§ 9 Eigentumsvorbehalt  - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung


Sofern wir Rohmaterial, Halbfertigteile oder Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die von uns beigestellte Sache (Rohmaterial, Halbfertigteile oder Teile) mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum in diesen Fällen für uns.
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungsweise allgemein bekannt geworden ist.
 


§ 10 Gerichtsstand Erfüllungsort


Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort
 
 


WIWA Wilhelm Wagner GmbH & Co. KG
Gewerbestraße 1-3
D- 35633 Lahnau
AG WETZLAR HRA 3223,
Komplementär: Wagner GmbH (AG Wetzlar HRB 363)
UST-ID Nr: / VAT-No:  DE113745802
Geschäftsführerin: Heidrun Wagner-Turczak
 
Revision Okt. 2008