VDMA-Bedingungen für Montagen im Inland

empfohlen vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.

 


Zur Verwendung gegenüber:


1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);


2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 


I. Geltungsbereich

Diese Montagebedingungen gelten für Montagen, die ein Unternehmen des Maschinenbaus (Montageunternehmer) übernimmt,
soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

II. Montagepreis


1. Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

 

2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

 


III. Mitwirkung des Bestellers


1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

 

2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal
von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

IV. Technische Hilfeleistung des Bestellers


1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

 

a. Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger)
in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt VII und Abschnitt VIII.

 

b. Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

 

c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren, Feldschmieden)
sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).

 

d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

 

e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.

 

f. Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

 

g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit,
sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

 

h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

 

2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals
begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

 

3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.

 


V. Montagefrist, Montageverzögerung




1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

 

2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluß sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Montageunternehmer in Verzug geraten ist.

 

3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII. 3 dieser Bedingungen.

 


VI. Abnahme




1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

 

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

 

3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 


VII. Mängelansprüche


1. Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage, unter Ausschluß aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Abschnitt VII. 5 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich dem Montageunternehmer anzuzeigen.

 

2. Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

 

3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer
eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Montageunternehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem
die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Montageunternehmers eintritt.

 

5. Läßt der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gestellte angemessene

Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung.
Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller
vom Vertrag zurücktreten.

 


VIII. Haftung des Montageunternehmers, Haftungsausschluß

 

1. Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers
beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

 

2. Wenn durch Verschulden des Montageunternehmers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII. 1 und 3 entsprechend.

 

3. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Montageunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Montageunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 


IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 3.a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Montageunternehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

 

X. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 


XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand


1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.


2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Montageunternehmers zuständige Gericht. Der Montageunternehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

 


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