Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Wilhelm Wagner GmbH & Co. KG

 


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich


(1) Unsere Einkaufsbedingungen geltend ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten in der zum Zeitraum unserer Bestellung aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
(3) Sie gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf beweglicher Sachen, egal, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder bei Unterlieferanten/Zulieferanten einkauft. Sie gelten jedoch nur, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen


(1) Angebote sind verbindlich und kostenfrei einzureichen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

 

§ 3 Bestellung


(1) Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
(2) Der Lieferant hat uns unsere Bestellung innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen. Eine nach dieser Frist eingehende Bestätigung gilt als neues verbindliches Angebot.
3) Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer, Prokuristen und unserer dem Lieferanten ausdrücklich als Ansprechpartner benannten anderen Angestellten im Einkauf – jeweils in vertretungsberechtigter Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt, Bestellungen zu tätigen, Verträge abzuschließen, schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen oder Zusagen zu geben. Etwaige derartige Äußerungen (oder entgegennahmen von Äußerungen) sind unbeachtlich und binden uns nicht.

 

§ 4 Preise


(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise sind Nettopreise und in EURO auszuweisen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “DDP Lahnau“ gemäß Incoterms 2020, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist. Zu höheren als den von uns angegebenen Preisen darf eine Bestellung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ausgeführt werden.


§ 5 Rechnungen


(1) Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt nach Lieferung für jede Bestellung gesondert mit Ausweis der Umsatzsteuer unter Angabe unserer Bestellnummer und des Bestelldatums einzureichen.
(2) Rechnungen werden von uns, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 8 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto, und innerhalb von 30 Tagen netto bezahlt, jeweils gerechnet ab Eingang der Lieferung und Rechnungserhalt.
(3) Zahlungsfristen laufen grundsätzlich vom Tag des Rechnungseingangs bei uns an, nicht jedoch bevor die Waren bei uns eingegangen oder die Leistungen erbracht sind.
(4) Zahlungsregelung durch Nachnahmen lehnen wir grundsätzlich ab.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

 

§ 6 Liefergegenstand


(1) Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt jederzeit Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern zu verlangen.
(2) Wir sind jederzeit berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist Änderungen in der Art der Ausführung zu verlangen. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten.
(3) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dies gilt insbesondere, wenn die gewünschte Änderung technisch nicht umsetzbar ist. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte und nachgewiesene Teilleistung vergüten.
(4) Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt sind.
(5) Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN, VDE, VDI oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
(6) Dem Liefergegenstand ist (als wesentlicher Bestandteil) eine ausführliche Dokumentation nach CE-Standard beizufügen. Ist das Ursprungsland des Liefergegenstandes nicht Deutschland, ist ein Ursprungszeugnis erforderlich.

 

§ 7 Lieferzeit


(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
(2) Der Lieferant kann höhere Gewalt nur einwenden, wenn er für das betreffende Ereignis absolut nicht verantwortlich ist und auch entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte (Auswahl und Aufbau mehrerer geeigneter Vorlieferanten, ausreichende Lagerhaltung, alternativer Produktionsressourcen, schnelle und sichere und alternative Transportwege, etc.), die aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht greifen. An Unmöglichkeit kommt nur objektive Unmöglichkeit in Betracht, unverhältnismäßige Kosten kann der Lieferant nicht einwenden, es sei denn es liegt im vorgenannten Sinn höhere Gewalt vor; dann hat der Lieferant uns die Entscheidung zu überlassen ob wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlagen, für etwaige Schäden die uns entstanden sind. Für den Fall, dass wir an der Annahme oder Abnahme der Lieferungen und Leistungen zeitweise oder generell gehindert sind und dies auf höherer Gewalt oder Unmöglichkeit beruht (wozu auch unverhältnismäßige Kosten unsererseits führen können), so können wir uns auf Unmöglichkeit berufen und vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlagen, für etwaige Schäden die uns enstanden sind. Wir leisten dann keinen Ersatz.
(3) Vorzeitige Lieferungen, sowie Teillieferungen oder Über- und/oder Unterlieferungen sind nur dann  zulässig, wenn wir dem zustimmen. Wir sind berechtigt, solche Lieferungen nicht anzunehmen und zurückzuschicken oder bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern
(4) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(5) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist.

 

§ 8 Gefahrenübergang — Dokumente


(1) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies oder sind die Angaben unvollständig, so sind Verzögerungen bei der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
(2) Der Lieferant hat jeder Lieferung die nach den einschlägigen Bestimmungen (EG- Maschinenrichtlinie Gerätesicherheitsgesetz Produkthaftungsgesetz etc.) notwendigen technischen Dokumentationen; insbesondere Werkszeugnisse, Betriebs- und Reparaturanleitungen der  Hersteller- bzw. Konformitätserklärungen beizufügen.
(3) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

§ 9 Gewährleistung


(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln und Stand der Technik und den gesetzlichen Vorschriften (z. B. der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes) entsprechen, sowie die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Er steht ferner für die Güte des verwendeten Materials, die fachgerechte Konstruktion und Ausführung der von ihm gelieferten Ware sowie für die angegebene oder vereinbarte Leistung ein.
(2) Für unsere kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) und die Regelungen in diesem Absatz. Unsere Untersuchungsobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapier offen zu Tage treten (z. B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferungen) [oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind]. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit. Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 2 (offen zu Tage treten Mängel [Stichprobeverfahren]) ist unsere Rüge (Mängelanzeige) unverzüglich, wenn wir sie innerhalb von acht (8) Werktagen ab Wareneingang absenden. In den Fällen des Satzes 4 (spätere Entdeckung) beträgt diese Frist drei (3) Werktage ab Entdeckung.
(3) Im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu  verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

§ 10 Rücktritt bei Gefährdung unseres Leistungsanspruchs


(1) Ungeachtet anderer Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtern, dass eine Erfüllung des Vertrages gefährdet ist. Eine solche Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Lieferant trotz zweier aufeinanderfolgender Aufforderungen mit der Lieferung in Verzug ist,
b) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet wird,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
d) der Antrag gestellt wird, dass der Lieferant ein Vermögensverzeichnis abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides Statt zu versichern hat, und der Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten zurückgenommen wird.
(2) Wenn uns infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben - insbesondere durch höhere Gewalt - die Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Termin verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

 


§ 11 Produkthaftung –Freistellung Haftpflichtversicherungsschutz


(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden — pauschal — zu unterhalten. Der Abschluss und die Fortführung der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 


§ 12 Schutzrechte


(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten — ohne Zustimmung des Lieferanten — irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 


§ 13 Beistellung, Werkzeuge, Eigentumsvorbehalt, Beschädigungen  


(1) Sofern wir Rohmaterial, Halbfertigteile oder Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache, zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache (Rohmaterial, Halbfertigteile oder Teile) mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum in diesen Fällen für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Ebenfalls hat der Lieferant die Verpflichtung, die Werkzeuge zu kennzeichnen und ordnungsgemäß einzulagern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Verstößt der Lieferant gegen die Vorschriften dieses Absatzes, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz anstatt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
(4) Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellter Sachen hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- oder Verarbeitung dieser Sachen.

 


§ 14 Geheimhaltung


(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungsweise allgemein bekannt geworden ist.
(2) Verstößt der Lieferant gegen die Vorschriften aus Abs. 1, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz anstatt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, nur Materialien von Dritten an uns zu liefern, die nicht Gegenstand von Sanktionen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zeitpunkt der Abgabe unserer Bestellung sind.

 


§ 15 Gerichtsstand Erfüllungsort


Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 


§ 16 Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 


WIWA Wilhelm Wagner GmbH & Co. KG
Gewerbestraße 1-3
D-35633 Lahnau


AG Wetzlar HRA 3223
Komplementär: Wagner GmbH (AG Wetzlar HRB 363)
USt-ID-Nr.: / VAT-No: DE113745802
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Peter Turczak

 


Revision 08/2022