Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung und Montage von Maschinen sowie die Ausführung von
Reparaturarbeiten an Maschinen und Anlagen der Firma
WIWA Wilhelm Wagner GmbH & Co. KG

 


I. Allgemeines – Geltungsbereich


Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Maschinen sowie die Ausführung von Reparaturarbeiten an Maschinen und Anlagen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung, Montage oder Reparatur vorbehaltlos ausführen.


Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.


Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Maschinen sowie die Ausführung von Reparaturarbeiten an Maschinen und Anlagen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

 

II. Geltung der VDMA-Bedingungen

 

Für die Lieferung und Montage von Maschinen sowie die Ausführung von Reparaturarbeiten an Maschinen und Anlagen durch uns gelten die jeweiligen Verbandsempfehlungen des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) in ihrer jeweils geltenden und bei dem Bundeskartellamt angemeldeten Fassung als vereinbart, und zwar nach folgender Maßgabe:

  • Für die Lieferung von Maschinen und Anlagen durch uns gelten die "Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte",
     
  • Für die Montage von Maschinen und Anlagen durch uns gelten die "Allgemeinen Bedingungen des Maschinenbaus für Montagen im Inland",
     
  • Für die Reparatur von Maschinen und Anlagen durch uns gelten die "Allgemeinen Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte".

 

 

III. Ergänzende Bestimmungen

 

Ergänzend und in teilweiser Abänderung der vorstehenden genannten VDMA-Bedingungen gelten folgende Regelungen:

 

1. Zahlungsbedingungen
 

Unsere Rechnungen sind sofort fällig, und zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto, bzw. 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug, wobei der Zahlungseingang auf unserem Konto maßgeblich ist. Rechnungsbeträge bis zu 25 EURO, Lohnarbeiten sowie Reparaturrechnungen sind sofort ohne jeden Abzug zu zahlen.


Bei Großanlagen ist eine Anzahlung in Höhe von 1/3 der Gesamtsumme (mind. 30 %) nach Eingang der Auftragsbestätigung zu leisten.

Wir sind außerdem berechtigt, in folgenden Fällen Nachnahme zu erheben:

  •   Bei Rechnungsbeträgen bis 25 EURO;
  •   Bei sämtlichen Reparaturrechnungen unabhängig von deren Höhe;
  •   Bei Musterbestellungen.


Sofern wir dem Besteller Ratenzahlung bewilligen, wird der gesamte noch offenstehende Rechnungsbetrag in einer Summe sofort zu Zahlung fällig, sofern der Besteller mit einer Ratenzahlung ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät.
Wechsel werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.


Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Während der Dauer des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir außerdem berechtigt, wegen noch offener Lieferansprüche des Bestellers ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

 

 

2. Eigentumsvorbehalt

 

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwert-
steuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.


Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

 

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. 

 


3. Entwürfe und Konstruktionen

 

Zeichnungen, Modelle, Schablonen etc. bleiben unser ausschließliches Eigentum. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Kopien oder sonstige Vervielfältigungen einschließlich der Speicherung, Verarbeitung oder Verbreitung unter Verwendung elektronischer Systeme dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

 


4. Software

 

Die Rechte an der Software, die in unseren Produkten enthalten ist, verbleiben bei uns. Wir gewähren dem Besteller das Recht, die Software in Verbindung mit dem erworbenen Produkt zu nutzen. Jede darüber hinausgehende Nutzung sowie das Kopieren, Weitergeben oder Verändern der Software ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
 


5. Kostenvoranschläge (Gebühren und Fristen)

 

-sind generell kostenpflichtig. Die Aufwandsendschädigung (z.Zt. 50,00 €) wird bei Ausführung der Reparatur gem. Kostenvoranschlag oder ggf. bei Kauf eines neuen Gerätes erstattet bzw. verrechnet. Falls uns nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erstellung des Kostenvoranschlages der Reparaturauftrag erteilt wird, senden wir die Geräte oder Teile im evt. zerlegten Zustand kostenpflichtig an die Adresse des Auftraggebers zurück.

 

 

6. Storno

 

Bei einem Storno des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes eine Stornogebühr von 15%, bei Sonderfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 50% der Auftragssumme zu verlangen. Anlagenteile, Produkte oder Zubehöre die kundenindividuell gefertigt werden sind von der Stornierung ausgeschlossen und werden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

 

 


Geändert 12/2017